FAQs

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Sie haben Fragen?

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. Die Informationen hier beziehen sich auf den Privatkonkurs, wie er seit Juli 2021 gilt. 

Nach § 203 IO erfolgt die Verteilung der pfändbaren Beträge durch uns als Treuhänderin am Verfahrensende. Während des Verfahrens kommt es nur zu einer Verteilung, wenn hinreichend verteilbares Vermögen vorhanden ist oder zumindest eine Quote von 10% verteilt werden kann.

  • § 203 IO sieht eine Verteilung erst am Verfahrensende vor. Zu einer vorzeitigen Verteilung kommt es nur, wenn hinreichendes zu verteilendes Vermögen vorhanden ist oder zumindest eine Quote von 10% verteilt werden.
  • Es langen keine pfändbaren Beträge auf dem Treuhand-Konto ein, weil kein pfändbares Einkommen vorliegt (z.B. aufgrund der Einkommenshöhe oder aufgrund von Unterhaltspflichten) oder zwar pfändbares Einkommen vorliegt, aber diese Beträge noch an eine*n vorgereihte*n Vertragspfandgläubiger*in gehen (bis zum Erlöschen nach § 12a IO).
  • Es langen zwar Eingänge auf dem Treuhand-Konto ein, es liegen aber noch vorrangig zu begleichende Masse- oder Verfahrenskosten vor. Erst nach Begleichung der vorrangigen Verfahrenskosten kommt es zu Verteilungen an die Insolvenzgläubiger*innen (§ 203 IO).
  • Wir haben keine Kontoverbindung, die Quote wurde daher sichergestellt. Sobald uns eine Kontoverbindung bekannt wird, können wir die sichergestellten Beträge anweisen. Mit diesem Online-Formular können Sie uns Ihre Kontoverbindung mitteilen.
  • Es handelt sich um eine bedingte Forderung, sodass die Beträge sichergestellt werden mussten. Erst mit Nachweis des Bedingungseintritts können die sichergestellten Beträge angewiesen werden.

Zur Verteilung benötigen wir als Treuhänderin von Ihnen die Kontoverbindung (IBAN & BIC) und den Verwendungszweck, falls Sie einen speziellen Verwendungszweck wünschen. Ihre Kontoverbindung können Sie uns mittels Online-Formular mitteilen.

Bitte geben Sie uns so bald als möglich schriftlich (Post, E-Mail) Ihre Kontoverbindung (IBAN & BIC) bekannt. Ihre Kontoverbindung können Sie uns auch mittels Online-Formular mitteilen.

Möchten Sie eine Insolvenzforderung gemäß § 207 IO nachträglich bei uns als Treuhänderin bekannt geben, benötigen wir jedenfalls:

  • Eine Bestätigung des Gerichts, dass Sie nicht von der Insolvenzeröffnung verständigt wurden
  • Unterlagen (Zahlungsbefehl, Urteil, Anerkenntnis etc.), aus denen das Bestehen der Forderung klar ersichtlich ist
  • Eine Aufstellung der Forderung mit Kapital, Zinsen und Kosten mit Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Ihre Kontoverbindung


Beachten Sie, dass wir Ihre Forderung erst berücksichtigen können, wenn die Kosten für die nachträgliche Prüfung nach § 207 IO bezahlt sind.

Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können von uns als Treuhänderin nicht im Abschöpfungsverfahren berücksichtigt werden. Diese werden nicht vom Verfahren umfasst.

Schuldner*innen müssen während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung verschiedene Pflichten (die so genannten Obliegenheiten) erfüllen (§§ 210 und 211 IO).

Wenn Schuldner*innen diese Pflichten nicht erfüllen, kann das Abschöpfungsverfahren über Antrag von Insolvenzgläubiger*innen eingestellt werden. Voraussetzung ist auch, dass durch die Verletzung der Obliegenheiten die Befriedigung der Insolvenzgläubiger*innen beeinträchtigt sind; dies gilt nicht, wenn Schuldner*innen kein Verschulden trifft.

Die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger*innen ist bei diesen Pflichten Voraussetzung:

  • Erwerbstätigkeit: Schuldner*innen müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen und dürfen keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.
  • Berichtspflicht: unpfändbaren Schuldner*innen kann vom Gericht aufgetragen werden, dass sie zu bestimmten Zeitpunkten dem Gericht und der Treuhänderin Auskunft über ihre Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit erteilen müssen.
  • Vermögen: Vermögen, das Schuldner*innen durch Erbschaft, Schenkung oder Glücksspiel erwerben, muss herausgegeben werden.
  • Wohnsitzwechsel: Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder von Drittschuldner*innen muss unverzüglich dem Gericht und der Treuhänderin angezeigt werden.
  • Auskunftspflicht: Schuldner*innen müssen dem Gericht und der Treuhänderin auf Verlangen Auskunft über ihre Erwerbstätigkeit und das Vermögen erteilen.


Die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger*innen ist bei diesen Pflichten KEINE Voraussetzung:

  • Neue Schulden: Schuldner*innen dürfen keine neuen Schulden eingehen, die sie bei Fälligkeit nicht bezahlen können.
  • Straftaten: Schuldner*innen dürfen nicht wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 und 292a StGB rechtskräftig verurteilt worden sein, die noch nicht getilgt ist und auch nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.


Das Gericht stellt das Verfahren von Amts wegen ein bei Tod von Schuldner*innen oder wenn ordnungsgemäß geladene Schuldner*innen ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu ihrer Einvernahme erscheinen oder die Auskunftserteilung verweigern.

Der Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekannt zu machen.

Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass Schuldner*innen nach Ablauf der Abtretungserklärung von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubiger*innen befreit sind. Die Restschuldbefreiung wird vom Insolvenzgericht mit dem Beschluss ausgesprochen, mit dem das Verfahren beendet wird.

Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über die Restschuldbefreiung ist öffentlich in der Ediktsdatei bekannt zu machen. 

Im Abschöpfungsverfahren gibt es bestimmte Forderungen, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Diese Forderungen müssen also trotz der erfolgreichen Durchführung des Abschöpfungsverfahrens weiterhin bezahlt werden. Das sind beispielsweise Geldstrafen, die schon keine Insolvenzforderungen sind und deshalb auch nicht von der Rest-Schuld-Befreiung umfasst sind. Weiter Schulden, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sind („Neuschulden“), wie zum Beispiel Unterhaltsschulden. Zudem Schulden aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (absichtliche Straftaten) und Schulden aus einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung (beispielsweise Unterhaltsforderungen aus einer gröblichen Verletzung von Unterhaltspflichten).

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