FAQs

Sie sind Arbeitgeber*in?
Sie haben Fragen?

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. Die Informationen hier beziehen sich auf den Privatkonkurs, wie er seit Juli 2021 gilt. 

Im Abschöpfungsverfahren müssen Schuldner*innen den pfändbaren Teil ihres Einkommens oder ihrer Bezüge an uns als gerichtlich bestellte Treuhänderin abtreten. Für Sie als Arbeitgeber*in heißt dass, dass Sie während des Abschöpfungsverfahrens das pfändbare Einkommen an uns als Treuhänderin überweisen müssen. Wir wurden bei Einleitung des Abschöpfungsverfahrens von den Insolvenzgerichten bestellt. Wir geben Ihnen für die Überweisung der pfändbaren Einkünfte bereits bei Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ein sogenanntes Treuhand-Konto bekannt. Das Abschöpfungsverfahren kann unterschiedlich lange dauern. Es dauert 3 Jahre bei einem Tilgungsplan und 5 Jahre bei einem Abschöpfungsplan.

Mit Verständigung von der Abtretungserklärung ersuchen wir Sie gleichzeitig um Informationen zum Beschäftigungsstatus. Eine formelle Drittschuldnererklärung im Sinne der Exekutionsordnung benötigen wir nicht. Es genügt eine formlose Mitteilung des Netto-Einkommens der bei Ihnen beschäftigten Person, des pfändbaren Anteils und etwaiger bei Ihnen bekannt gegebenen Unterhaltspflichten. Sie können dies per Post, Fax oder E-Mail machen. Sie können die Informationen auch online schicken: zum Online-Formular

Weiters ersuchen wir um Benachrichtigung, wenn der*die Dienstnehmer*in aus Ihrem Unternehmen ausscheidet oder Ansprüche auf Auszahlung aus Mitarbeitervorsorge-Kassen, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder ähnliche Ansprüche erwirbt. Im Falle einer bloß saisonalen Unterbrechung des Dienstverhältnisses ist keine gesonderte Verständigung nötig.

Für die Berechnung der abgetretenen pfändbaren Beträge gelten die Pfändungsbestimmungen der Exekutionsordnung. § 303a EO ist nicht anzuwenden. Überweisungen an uns als Treuhänderin sind daher sofort durchzuführen und nicht erst nach vier Wochen.

Bei Fragen zur Pfändungsberechnung können Sie sich an das Insolvenzgericht wenden oder an das Team der ASB Treuhandschaften.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Aufrechte vertragliche Pfandrechte, die von Pfandrechtsgläubiger*innen gemäß § 113a IO im Insolvenzverfahren geltend gemacht wurden, haben eine Sonderstellung. Angemeldete vertragliche Pfandrechte erlöschen gemäß § 12a IO erst zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sind daher bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Bis dahin ist das pfändbare Einkommen vorrangig an den*die Pfandrechtsgläubiger*in zu überweisen. Grundsätzlich informieren wir Sie als Treuhänderin über das Erlöschen des vertraglichen Pfandrechts nach Ablauf der zwei Jahre.

Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger*innen auf das Vermögen von Schuldner*innen sind während des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 206 IO nicht mehr zulässig. Als Drittschuldner*in haben Sie die sich nach den Pfändungsbestimmungen der Exekutionsordnung ergebenden pfändbaren Beträge auf das bekannt gegebene Treuhand-Konto abzuführen. Die Abtretung der Bezüge an uns als Treuhänderin geht anhängigen Exekutionen vor, auch wenn diese vor Verständigung von der Abtretung begründet wurden.

Auch Exekutionen von Neu-Gläubiger*innen sind während des Abschöpfungsverfahrens nicht möglich. 

Für laufende Unterhaltsexekutionen sind die besonderen Bestimmungen der Exekutionsordnung zu beachten. Insbesondere ist für diese Exekutionen die „Sondermasse“ (auch „Unterhaltsmasse“) gemäß § 291b EO heranzuziehen.

Sollte somit eine Unterhaltsexekution anhängig sein, hat diese auf die „normale“ Pfändungsmasse für die Insolvenzgläubiger*innen keinen Einfluss.

Die pfändbaren Einkünfte sind bis zum Ablauf des Abschöpfungsverfahrens an uns als Treuhänderin abgetreten. Wir informieren Sie rechtzeitig vor Ablauf über das Enddatum.

Der pfändbare Teil der bis zu diesem Datum fälligen Einkünfte ist zur Gänze auf das Treuhand-Konto zu überweisen. Ansprüche, die nach diesem Datum fällig werden, sind nicht mehr von der Abtretungserklärung umfasst.

Das Abschöpfungsverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss beendet. 

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